Gemeinsames Sorgerecht

 

Seit dem 1. Juli 2014 gilt von Gesetzes wegen die gemeinsame elterliche Sorge unabhängig vom Zivilstand der Eltern. Dies bedeutet, dass bei Scheidung der Eltern anders als nach bisheriger Rechtslage, wonach im Regelfall die Mutter das alleinige Sorgerecht erhält, beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht behalten.

Bei unverheirateten Eltern werden neu ebenfalls beide das Sorgerecht haben, währenddem bisher das alleinige Sorgerecht automatisch der Mutter zukommt. Einzig wenn die Interessen des Kindes geschützt werden müssen, kann die elterliche Sorge einem Elternteil allein zugesprochen werden.

Bei bereits zurückliegenden Scheidungen, bei welchem das Sorgerecht einem Elternteil allein zugesprochen wurde, kann das gemeinsame Sorgerecht rückwirkend geltend gemacht werden, sofern das Scheidungsurteil nicht mehr als 5 Jahre vor Inkrafttreten der neuen Regelung rechtskräftig wurde. Bei unverheirateten Eltern ist für die rückwirkende Geltendmachung eine gemeinsame Erklärung der Eltern notwendig. Können sich die Eltern nicht einigen, wird auf Antrag das gemeinsame Sorgerecht verfügt. Zuständig ist in beiden Fällen die Kindesschutzbehörde (KESB) am Wohnsitz des Kindes. Bei Geburten nach dem 1. Juli 2014 genügt eine Erklärung der Eltern zusammen mit der Anerkennung durch den Vater gegenüber dem Zivilstandsamt. Bis zur erfolgten Erklärung verbleibt das Sorgerecht bei der Mutter.

Ich unterstütze Sie gerne beim Formulieren des Antrags an die zuständigen Behörden.