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Voraussetzungen für die alternierende Obhut

Aktualisiert: 2. Juli

(Stand Juni 2025)

voraussetzungen alternierende obhut

Vor rund einem Jahr erklärte das Bundesgericht die alternierende Obhut quasi als «Regelfall». Nun hat dieses Gericht kürzlich darauf hingewiesen, dass das Gesetz die alternierende Obhut nicht als Regelfall vorsehe, sondern nur die gemeinsame elterliche Sorge. Der Entscheid über die alternierende Obhut liege im Ermessen der kantonalen Instanz.

In der Zeitschrift «plädoyer» Ausgabe 3/2025 Seite 35 sind die Voraussetzungen für die alternierende Obhut wie folgt beschrieben:

Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergeben sich gewisse Voraussetzungen, die für die Zuteilung der alternierenden Obhut erfüllt sein müssen. Massgebend ist stets das Kindeswohl, die Wünsche der Eltern sind nachrangig. Die alternierende Obhut kann somit auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden. Das Gericht muss sie prüfen, sobald das Kind oder ein Elternteil es verlangt.

  • Die alternierende Obhut setzt die gemeinsame elterliche Sorge voraus. 

  • Die praktische Umsetzung verlangt, dass die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen, miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. 

  • Beide Eltern müssen erziehungsfähig sein, also die Bedürfnisse und Fähigkeiten ihres Kindes erkennen und ihre Erziehungsziele danach ausrichten. Daran kann es fehlen, wenn ein Elternteil psychisch krank ist. 

  • Es braucht den Willen, in der Nähe des anderen Elternteils zu wohnen. Die Distanz zwischen den Wohnorten und zur Schule darf nicht zu gross sein. 

  • Das bisherige Betreuungsmodell wird berücksichtigt. Möchte ein Elternteil seinen Betreuungsanteil erhöhen, muss es ein konkretes Betreuungskonzept vorlegen. Vage Pläne genügen nicht, es braucht zum Beispiel die Zusage des Arbeitgebers, das Arbeitspensum zu reduzieren, oder es muss aufgezeigt werden, wie die Kinder bis Feierabend betreut werden. 

  • Der Betreuungsumfang und die Häufigkeit des Wechsels müssen für das Kind zumutbar sein. Bei Säuglingen und Kleinkindern sind die Kontinuität der Betreuung und die Möglichkeit der Betreuung durch einen Elternteil besonders relevant, was gegen eine Erhöhung des Betreuungsanteils durch Fremdbetreuung spricht. Bei älteren Kindern spielt eher die Aufrechterhaltung des sozialen Umfelds ( Schule, Freundeskreis, etc.) eine Rolle. 

  • Die Wünsche des Kindes sind zu berücksichtigen, es hat jedoch kein Wahlrecht. Das Kind soll an beiden Wohnorten über ein eigenes, vollständig eingerichtetes Zimmer verfügen. 

  • Es ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, wenn das Kind wegen der alternierenden Obhut dauernd am Existenzminimum lebt. 

 
 
 

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