Mehr Klarheit beim Betreuungsunterhalt

Das Bundesgericht hat im Mai 2018 einen Grundsatzentscheid zum Betreuungsunterhalt gefällt. Der Betreuungsunterhalt umfasse grundsätzlich die Lebenshaltungskosten des beteuenden Elternteils.

Das neue Unterhaltsrecht ist seit dem 01. Januar 2017 in Kraft. Da der Gesetzgeber keine konkrete Methode zur Berechnung der Alimente festgelegt hat, herrschte bisher sowohl bei den Betroffenen als auch bei Fachleuten einige Unsicherheit. In jedem Kanton wurde der Unterhalt anders berechnet und es gab sogar erhebliche Unterschiede innerhalb ein und demselben Kanton.

Das Bundesgericht ist nun zum Schluss gekommen, dass der Betreuungsunterhalt nach der sogenannten "Lebenshaltunskosten-Methode" zu berechnen sei. Diese Methode  zur Bemessung des Betreuungsunterhalts stellt gemäss Bundesgericht "die adäquteste Lösung dar. Es entspreche am besten den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen.

Bei der Gesetzesänderung hat der Bundesrat festgehalten, dass im Normalfall die Erwerbstätigkeiten jenes Elternteil eingeschränkt werden, der die Betreuung des Kindes mehrheitlich übernimmt. Vielfach führe dies dazu, dass der betreuende Elternteil nicht mehr für seinen eigenen Unterhalt aufkommen könne. Deshalb müsse der Betreuungsunterhalt grundsätzlich die Lebenshaltunskosten der betreuenden Person umfassen, soweit sie dese wegen der Betreuung nicht selber bestreiten kann. 

Das Bundesgericht hält fest, dass es beim Betreuungsunterhalt nicht um eine Entlöhung der betreuenden Person geht.

Die Betreuung des Kindes führe nur dann zu einem Anspruch auf Unterhalt nach der "Lebenshaltungskosten-Methode", wenn sie während der Zeit erfolgt, in der der betreuende Elternteil sonst einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Nicht berücksichtigt wird die Betreuung eines Kindes an Wochenenden oder während sonstiger freier Zeit.


Weiter hält das Bundesgericht fest, dass sich der Betreuungsunterhalt nicht nach dem Einkommen der zahlungspflichtigen Person, sondern nach den Bedürfnissen des betreuenden Elternteils richte. Grundlage sei das familienrechtliche Existenzminimum. Wer das Kind betreut, erhält somit das Existenzminimum.

Was die Festlegung des Betreuungsunterhalts im konkreten Fall betrifft, ist es gemäss dem Gericht letzlich "Sache des Richters", über die Form und den Umfang der für das Wohl des KIndes erforderlichen Betreuung" zu entscheiden.

Falls Sie für die Berechnung Betreuungsunterhalts Unterstützung benötigen, bin ich gerne für Sie da. Vereinbaren Sie mit mir einen Beratungstermin unter Tel. 078 626 07 24 oder via Email an juerg.diener@vaeterberatung-schweiz.ch

 

Autor: Jürg Diener, Väterberatung und Coaching Schweiz

 

 

 

Mütter sollen nach der Trennung / Scheidung schneller zur Arbeit

Seit Jahren beruht die Rechtssprechung auf der Formel 10/16. Sie besagt, dass jener Elternteil, bei der das Kind oder die Kinder in der Obhut sind, vor dem 10. Geburtstag des jüngsten Kindes nicht arbeiten muss. Danach bis zum 16. Geburtstag nur zu einem Pensum von 50 Prozent.

In einem im Juni 2018 veröffentlichten Urteil hält das Bundesgericht deutlicher als bisher fest, dass von dieser Regel durchaus abgewichen werden kann.

In diesem beurteilten Fall hält das Bundesgericht sogar fest, dass der Mutter eine teilweise Erwerbsfähigkeit zugemutet werden kann, sobald das jüngste Kind das erste Lebensjahr vollendet hat.

Das kann jetzt nicht generell auf jeden einzelnen Fall umgelegt werden. Mit diesem Urteil hat aber das Bundesgericht die 10/16 Regel nicht abgeschafft, aber doch stark ausgehölt. 

Das Urteil zeigt aber zumindest auf, dass die Formel 10/16 nicht mehr zeitgemäss ist. Es ist nur noch eine Frage der Zeit, bis diese Regelung endgültig fallen wird.

Wie immer in solchen Fällen sind sich die Rechtsgelehrten uneinigen, was dies nun konkret in der Praxis heisst und diskutieren, ob das Urteil nur für spezielle Fälle Geltung hat oder ob dies nun alle Scheidungs- und Trennungsfälle betrifft.

Es ist davon auszugehen, dass sich in nächster Zeit das Bundesgericht konkreter äussern wird. Persönlich rechnet der Autor damit, dass die Formel nicht abgeschafft, sondern für den Regelfall lediglich abgeändert wird. Zum Beispiel dahingehend, dass jenem Elternteil, dem die Obhut zugeteilt ist, bereits dann eine teilweise Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, wenn das jüngste Kind in den Kindergarten eintritt (also etwa ab dem 4. Lebensjahr) und das breits früher als heute eine volle Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann (in etwa ab dem 14. Lebensjahr).

Falls Sie zu dieser Thematik Unterstützung benötigen, bin ich gerne für Sie da. Vereinbaren Sie mit mir einen Beratungstermin unter Tel. 078 626 07 24 oder via Email an juerg.diener@vaeterberatung-schweiz.ch

Autor: Jürg Diener, Väterberatung und Coaching Schweiz

Gemeinsames Sorgerecht ab 1. Juli 2014

Seit dem 1. Juli 2014 gilt von Gesetzes wegen die gemeinsame elterliche Sorge unabhängig vom Zivilstand der Eltern. Dies bedeutet, dass bei Scheidung der Eltern anders als nach bisheriger Rechtslage, wonach im Regelfall die Mutter das alleinige Sorgerecht erhält, beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht behalten.

Bei unverheirateten Eltern werden neu ebenfalls beide das Sorgerecht haben, währenddem bisher das alleinige Sorgerecht automatisch der Mutter zukommt. Einzig wenn die Interessen des Kindes geschützt werden müssen, kann die elterliche Sorge einem Elternteil allein zugesprochen werden.

Bei bereits zurückliegenden Scheidungen, bei welchem das Sorgerecht einem Elternteil allein zugesprochen wurde, kann das gemeinsame Sorgerecht rückwirkend geltend gemacht werden, sofern das Scheidungsurteil nicht mehr als 5 Jahre vor Inkrafttreten der neuen Regelung rechtskräftig wurde. Bei unverheirateten Eltern ist für die rückwirkende Geltendmachung eine gemeinsame Erklärung der Eltern notwendig. Können sich die Eltern nicht einigen, wird auf Antrag das gemeinsame Sorgerecht verfügt. Zuständig ist in beiden Fällen die Kindesschutzbehörde (KESB) am Wohnsitz des Kindes. Bei Geburten nach dem 1. Juli 2014 genügt eine Erklärung der Eltern zusammen mit der Anerkennung durch den Vater gegenüber dem Zivilstandsamt. Bis zur erfolgten Erklärung verbleibt das Sorgerecht bei der Mutter.

Ich unterstütze Sie gerne beim Formulieren des Antrags an die zuständigen Behörden.

Autor: Jürg Diener, Väterberatung und Coaching Schweiz